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Verkehrsrecht Bochum

Verkehrssünderkartei in Flensburg - Punktereform

Reform des Flensburger Verkehrszentralregister

Für viele Ordnungswidrigkeiten sind durch die Punktereform höhere Bußgelder fällig. Zum 1. Mai 2014 tritt die Reform des Flensburger Verkehrszentralregisters in Kraft:

"Weniger Punkte – dafür schneller Führerschein weg"

Für Verkehrssünder ist jetzt besonders wichtig, wann ein Verstoß eingetragen wird.

Die Absicht hinter der Punktereform: „einfacher, transparenter und klarer“

Das neue Register soll bessere Auskunft darüber geben, ob ein Autofahrer zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Deshalb gibt es für Verstöße, die mit dem Verhalten im Verkehr nichts zu tun haben, künftig keine Punkte mehr. Dafür steigen die Bußgelder für diese Verstöße deutlich. Wer ohne passende Feinstaubplakette in einer Umweltzone unterwegs ist, muss zum Beispiel 80 statt bisher 40 Euro zahlen.

„Weniger Punkte, mehr Bußgeld“

Für Verstöße im Verkehr wird ein neues Punktesystem eingeführt:

Statt 1 bis 7 Punkte gibt es in Zukunft nur noch ein bis drei Punkte – je nach Schwere des Verstoßes.

Gefährliche Überholmanöver werden künftig mit einem Punkt statt mit zwei Punkten bewertet. Wer innerorts 31 bis 40 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt, bekommt zwei statt drei Punkte. Bei einem Alkohol-Vollrausch am Steuer werden drei statt der bisherigen sieben Punkte fällig.

Allerdings wird der Führerschein auch deutlich schneller entzogen: Statt bei bisher 18 Punkten ist die Fahrerlaubnis schon bei acht Punkten weg.

Gleichzeitig steigen die Bußgelder für die meisten leichten Verstöße an: für das Telefonieren mit dem Handy beispielsweise von 40 auf 60 Euro.

Punkte verfallen langsamer:

Mit der Reform wird auch die Tilgung von Punkten neu geregelt. Bisher verlängerte sich die Frist für alle Punkte, sobald ein neuer Verkehrsverstoß dazu kam. Ab 1. Mai 2014 erhält jeder Punkt seine eigene Verjährungsfrist. Allerdings werden die Fristen deutlich länger: Alle Eintragungen, die bisher nach zwei Jahren getilgt wurden, verjähren nun erst nach zweieinhalb oder sogar erst nach fünf Jahren. Auch die Möglichkeit zum vorzeitigen Punkteabbau ist reduziert. Bisher konnten Verkehrssünder insgesamt sechs Punkte durch die Teilnahme an Seminaren abbauen. Künftig kann auf diesem Weg innerhalb von fünf Jahren nur noch ein Punkt getilgt werden.

Darin liegt insgesamt eine erhebliche Verschärfung!

Autofahrer sollten künftig bei jedem einzelnen Punkt überlegen, ob sie ihn hinnehmen oder rechtliche Maßnahmen ergreifen.

Umrechnung der alten Punkte in das neue Fahreignungsregister:

Mit der Einführung des neuen Fahreignungsregisters werden alle bisher im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg gespeicherten Punkte in das neue, zweistufige Fahreignungsregister überführt. Es ist also keinesfalls so, dass ein neues Register für die Verkehrsteilnehmer bedeutet, dass alle wieder ohne Punkte starten.

Bei der Umstellung auf das neue System kann es zu zusätzlichen Entzügen von Führerscheinen kommen, weil für die vorliegenden Verstöße in diesen Fällen bislang noch keine 18 Punkte im Verkehrszentralregister aufgelaufen waren, sich nach der Umstellung auf das neue Fahreignungsregister aber mindestens 8 Punkte ergeben können.

Wie erfolgt die Umrechnung der bisherigen Punkte des Verkehrszentralregisters?

Die Überführung von bereits bestehenden Punkten soll dabei anhand einer Umrechnungsskala erfolgen:

  • 1-3 Punkte (alt) = 1 Punkt (neu)
  • 4-5 Punkte (alt) = 2 Punkte (neu)
  • 6-7 Punkte (alt) = 3 Punkte (neu)
  • 8-10 Punkte (alt) = 4 Punkte (neu)
  • 11-13 Punkte (alt) = 5 Punkte (neu)
  • 14-15 Punkte (alt) = 6 Punkte (neu)
  • 16-17 Punkte (alt) = 7 Punkte (neu)
  • 18 oder mehr Punkte (alt) = 8 Punkte (neu)

Was passiert mit dem Tilgungsfristen der „alten“ Punkt?

Die mit der Einführung des Fahreignungsregisters ebenfalls geänderten Tilgungsfristen und –Regelungen gelte nur für Punkte, die nach dem in Kraft treten der Regelung neu registriert werden – aber nicht für Punkte, die aus dem alten Verkehrszentralregister überführt wurden.

Diese überführten Punkte sollen nach den bisherigen Tilgungsfristen behandelt werden.

Punkte verjähren künftig jeweils getrennt, und zwar je nach Schwere nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Bisher verhindert jeder neue Verstoß, dass die erfassten Punkte insgesamt verschwinden.

Was Autofahrer jetzt beachten sollten:

Auch Autofahrer, die vor dem 1. Mai Punkte für einen Verkehrsverstoß erhalten, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten genau prüfen. Ob der Verstoß nach dem alten oder neuen System bewertet wird, hängt davon ab, wann die Punkte ins Register eingetragen werden. Auch wer heute schon einen Verstoß begeht, kann Punkte nach dem neuen System erhalten, wenn der Verstoß erst nach dem 1. Mai 2014 eingetragen wird.

Wer bisher noch keine Punkte auf dem Konto hat, sollte sich um eine Eintragung vor dem 1. Mai 2014 bemühen, weil nach dem neuen System die Punkte langsamer verfallen.

Für ‚vorbelastete’ Autofahrer kann es dagegen sinnvoll sein, eine Eintragung nach dem 1. Mai anzustreben. Denn weitere Punkte führen nach der alten Regelung dazu, dass sich die Tilgungsfrist für alle Punkte verlängert – nach dem neuen System nicht.

Um eine Eintragung nach dem 1. Mai 2014 zu erreichen kann es schon ausreichen, Rechtsmittel einzulegen und das Verfahren damit zu verzögern.

Tilgungsfristen, Tilgungshemmung und Überliegefrist

Die im FAER ab dem 01.05.2014 gespeicherten Entscheidungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen getilgt (§ 29 StVG). Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist. Der Beginn der Tilgungsfrist ist ab dem 01.05.2014 einheitlich für alle Eintragungen auf das Rechtskraftdatum der Entscheidung festgelegt.

Es gelten folgende Tilgungsfristen:

Zuwiderhandlung

Tilgungsfrist FAER

Ordnungswidrigkeiten

mit 1 Punkt:
2 Jahre und 6 Monate*

mit 2 Punkten:
5 Jahre

Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (FE) oder ohne isolierte Sperre

5 Jahre

verwaltungsbehördliche Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen

5 Jahre

Fahreignungsseminar

5 Jahre

Straftaten mit Entziehung der FE oder mit isolierter Sperre

10 Jahre

verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung oder Versagung einer FE oder bei Verzicht auf die FE

10 Jahre

 

* bei Ordnungswidrigkeiten, die nur aufgrund eines Fahrverbotes im FAER gespeichert werden (§ 28 Abs. 3 Buchstabe b StVG), ohne dass sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind, beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 2 Jahre und 6 Monate. Eine Bewertung mit Punkten unterbleibt in diesen Fällen.

Für Eintragungen im FAER gelten die Tilgungsfristen ausschließlich gemäß obiger Tabelle, eine Verlängerung der Fristen (Tilgungshemmung) gibt es ab dem 01.05.2014 nicht mehr.

Auf Entscheidungen, die ab dem 01.05.2014 im FAER gespeichert werden, sind ausschließlich die neuen Regelungen zum FAER und zum Fahreignungs-Bewertungssystem anzuwenden. Diese Entscheidungen haben ebenfalls keine fristverlängernde Wirkung auf die vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragenen Entscheidungen.

Wird vor Ablauf der Überliegefrist eine weitere Entscheidung im FAER eingetragen, so hat diese Einfluss auf den Gesamtpunktestand, wenn die zugrunde liegende Tat noch vor dem Ablauf der Tilgungsfrist der bisher eingetragenen Entscheidung liegt, hier findet das sogenannte "Tattagsprinzip" seine Anwendung.

Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.

Tilgungsregelungen für bereits vorhandene Eintragungen

Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren werden bis zum Ablauf des 30.04.2019 auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR gespeichert wurden, grundsätzlich die „alten“ Tilgungsregelungen angewendet. Nach Ablauf dieser fünfjährigen Übergangszeit sind für die dann noch zu speichernden (alten) Entscheidungen das neue Recht und damit auch die neuen Tilgungsfristen anzuwenden. Die bis dahin abgelaufene Tilgungsfrist wird angerechnet.

Keine Speicherung ausländischer Entscheidungen

Ab dem 01.05.2014 werden im FAER keine ausländischen Entscheidungen mehr über die Aberkennung des Rechts von einer deutschen Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen erfasst.